A Fachbegriffe mit A
Unfreiwilliger Verlust von Sachen, deren Wiederinbesitznahme unwahrscheinlich ist.
In der Hausratversicherung ist das Abhandenkommen versicherter Sachen ein versicherter Schaden, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl oder infolge einer anderen versicherten Gefahr auftritt; siehe auch Versicherte Schäden, Versicherte Gefahren.
Wohngebäudeversicherung:
Hier werden keine Einbruchschäden versichert, deshalb hat in dieser Sparte das Abhandenkommen von Gegenständen eine untergeordnete Bedeutung. Es werden Gebäudebestandteile und Zubehörteile ersetzt, die anlässlich eines Versicherungsfalls abhanden kommen.
Haftpflichtversicherung:
Schäden durch Abhandenkommen sind keine Sachschäden, sondern Vermögensschäden(Vermögensschaden). Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Eine Anzeige bei der Polizei ist in allen Versicherungsfällen erforderlich.
