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Arztanordnungsklausel (Verzicht auf)
Manche Risikoträger leisten auch, wenn die versicherte Person die Anordnungen des Arztes nicht befolgt.
Derartige Anordnungen können sich auch auf Operationen beziehen. Deshalb besteht kein Zwang, Operationen oder Heilbehandlungen durchführen zulassen, wenn auf die Arztanordungsklausel verzichtet wird.
siehe auch: Arglistige Täuschung
