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Folgeschaden


Grundsätzlich hat der Schädiger nach bürgerlichem Recht auch alle adäquat verursachten Folgeschäden zu tragen. Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erstreckt sich in der Sachversicherung in der Regel auch auf Folgeschäden, die durch eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen enstehen. Ausnahmen gibt es in der Sturmversicherung. In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gelten Vermögensfolgeschäden, die unmittelbar durch Personen- oder Sachschäden hervorgerufen werden.

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Folgeschaden - Versicherungslexikon, Internetlexikon, Lexikon Versicherung (Druckansicht)