G Fachbegriffe mit G
Versicherung von Glasscheiben und anderen Gegenständen aus Glas gegen Schäden durch Zerbrechen. Die Art der versicherten Gläser unterscheidet sich je nach Vertragsform. Nicht versichert sind Hohlgläser (Aquarien) sowie optische Gläser. Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, dann leistet der Versicherer bedingungsgemäß durch Naturalersatz.
siehe auch: Gewinnbeteiligung
