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Kostendeckende Vergütung Photovoltaik Versicherung

Die Vergütung für ins öffentliche Netz eingespeisten Strom aus Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien kann als kostendeckend bezeichnet werden, wenn sie in etwa eine vergleichbare Rendite für das eingesetzte Kapital ermöglicht, wie sie mit anderen Anlageformen erzielt werden kann.

Nach 20 Jahren sollte sowohl eine angemesse Rendite erzielt werden, als auch die Kosten für die Anlage und deren Installation, sämtliche Betriebskosten (Messkosten, Wartung, Reparatur, Versicherung sowie die Abbaukosten zum Ende der Betriebszeit) und die Kapitalbeschaffungskosten (Schuldzinsen) erwirtschaftet worden sein.

Die kostendeckende Vergütung als Markteinführungsprogramm wurde erstmalig 1989 vom Solarenergie-Förderverein (SFV) Aachen gefordert. Der SFV forderte damals die Umlage der entstehenden Mehrkosten auf alle Stromkunden und lehnte eine Finanzierung über Steuergelder ab. Vor allem der SFV setzt sich auch heute für eine Anhebung des EEG-Vergütungssatzes auf ein kostendeckendes Niveau von etwa 70 bis 80 Cent/kWh ein. Dann könnte nach Auffassung des SFV auf weitere Förderprogramme, die derzeit einen zusätzlichen Anreiz zur Errichtung einer Solaranlage bieten und zahlreiche regionale Förderungen verzichtet werden.


Die seit dem 1. Januar 2004 gültige gesetzliche Regelung für die Vergütung von Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schreibt eine Einspeisevergütung für Solarstrom von 45,7 Cent pro Kilowattstunde als Grundvergütung vor. Dies gilt auch für große Freiflächenanlagen, soweit sie sich im Bereich eines Bebauungsplans befinden. Für Solaranlagen auf Gebäuden erhöht sich die Vergütung: um 11,7 Cent pro Kilowattstunde bis 30 Kilowatt Leistung, für den darüber hinaus gehenden Anteil bis 100 kW um 8,9 Cent pro Kilowattstunde und für den 100 KW übersteigenden Anteil um 8,3 Cent pro Kilowattstunde. Zusätzlich gibt es einen Bonus von 5 Cent pro Kilowattstunde für fassadenintegrierte Anlagen.

Kostendeckung im oben ausgeführten Sinn ist damit laut SFV noch nicht erreicht, obwohl es Ziel des Gesetzes ist, "den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen." (Vgl. EEG, B. Besonderer Teil, zu §§ 4 bis 8). Dort heißt es weiter: "Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittliche Lebensdauer sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals."

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