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Krankenversicherung
1. Private Krankenversicherung: Die Beiträge richten sich nach dem Tarif, der sich aus Eintrittsalter, Geschlecht und Gesundheitszustand ermittelt. Der Versicherungsnehmer zahlt selbst die Arzt- und Krankenhauskosten und erhält dann nach Maßgabe des Tarifs seine Leistungen erstattet, soweit das Versicherungsunternehmen aufgrund Kostenübernahmeerklärung nicht sofort bezahlt. 2. Gesetzliche Krankenversicherung: Hier wird der Personenkreis erfaßt, der wegen seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage im Krankheitsfall besonders hilfsbedürftig ist. Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer, Rentner, Landwirte, Künstler, mitarbeitende Familienangehörige und Studenten bis zum 14. Semester. Für Angestellte und Arbeiter gilt die Versicherungspflicht nur bis zur Jahresverdienstgrenze. Die Beiträge der versicherten Arbeitnehmer werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt.
siehe auch: Kraftfahrtversicherung
