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Mahnung

Mahnung
Aufforderung an einen Schuldner zur Erbringung einer fälligen Leistung; durch die Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Für die Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VVG. Das Versicherungsunternehmen setzt eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und weist auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Zahlungsfrist hin.

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Mahnung  - Versicherungslexikon, Internetlexikon, Lexikon Versicherung (Druckansicht)