P Fachbegriffe mit P
Hierunter versteht man alle schuldhaften Leistungsstörungen, die weder auf eine Unmöglichkeit der Erfüllung bzw. Erbringung der Leistung zurückzuführen sind, z.B. eine Obliegenheitsverletzung. Die Beweislast dafür liegt beim Schuldner selbst.
siehe auch: Policendarlehen
