R Fachbegriffe mit R
Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen entschädigungspflichtigen Unterbrechungsschaden, dass sich der Sachschaden am Versicherungsort des Versicherungsnehmers verwirklicht. Rückwirkungsschäden entstehen infolge von Sachschäden in einem Fremdunternehmen (bzw. auf einer nicht dokumentierten Betriebsstelle des Versicherungsnehmers), die zu einem Umsatzrückgang oder Umsatzausfall beim versicherten Unternehmen führen, ohne dass es im versicherten Unternehmen zu einem Sachschaden gekommen ist.
siehe auch: Rückversicherung
