R Fachbegriffe mit R
Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit oder wirtschaftlicher Notlage kann auf der Grundlage der Überbrückungsvereinbarung der Vertrag bis zu 36 Monaten ruhen.
Der Vertrag bleibt bestehen. Während dieser Zeit sind keine Beiträge zu entrichten und es ist keine Versicherungsleistung zu entrichten.
siehe auch: Rückversicherung
