S Fachbegriffe mit S
Sachen im Gefahrenbereich Condor Photovoltaik-Versicherung
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß § 2 Nr. 1 ABE im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindliche Sachen und zwar unabhängig davon wem sie gehören beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine separate Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.
