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Sofortiger Reparaturbeginn

Photovoltaikversicherung

Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den vereinbarten Betrag von 10.000,- EUR voraussichtlich nicht übersteigt.

Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.

Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

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Sofortiger Reparaturbeginn - Versicherungslexikon, Internetlexikon, Lexikon Versicherung (Druckansicht)