T Fachbegriffe mit T
Photovoltaikversicherung
Abweichend von den Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, wenn diese aufgrund des technischen Fortschrittes in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, bis zur hierfür verein- barten Höhe.
Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. § 7 Nr. 4b) ABE (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.
