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Vorläufiger Versicherungsschutz

Versicherungsschutz in der Lebensversicherung zwischen Antragstellung und dem beantragten Versicherungsbeginn. Er beginnt mit dem Eingang des Versicherungsantrags beim Versicherungsunternehmen, spätestens jedoch mit dem dritten Tag nach Antragsunterzeichnung. Voraussetzung ist die Zahlung des Erstbeitrages oder das Vorliegen einer Einzugsermächtigung. Der vorläufige Versicherungsschutz erlischt mit dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes, spätestens zwei Monate nach Antragstellung.

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