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Weidevieh

Flurschäden durch Weidevieh sind vom Versicherungsschutz nach § 4 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2002) ausgeschlossen. Das Risiko besteht in der Beschädigung fremder Weiden. In landwirtschaftlichen oder Tierhalterhaftpflichtversicherungen können diese Schäden mitversichert werden.

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Weidevieh - Versicherungslexikon, Internetlexikon, Lexikon Versicherung (Druckansicht)