W Fachbegriffe mit W
Der Verkäufer einer Gesamtsache kann dem Käufer gegenüber für die nach dem Erwerb eintretende Beschädigung oder Zerstörung der Gesamtsache nach Deliktsrecht (§ 823 BGB) haften, wenn die Schadenursache von einem fehlerhaften Einzelteil der Gesamtsache ausgeht (grundlegend BGH, VersR 1977, Seite 358 ff.). Diese Haftung ist nach Ansicht der Versicherer unter Hinweis auf § 4 II 5 AHB nicht gedeckt. Hiernach sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, nicht versichert. Diese Auffassung der Versicherer ist nicht unumstritten, da mit den „hergestellten oder gelieferten Sachen” in solchen Fällen auch lediglich das ge-lieferte Einzelteil gemeint sein kann. Rechtsprechung zu dieser versicherungsrechtlichen Fragestellung existiert bisher nicht.
siehe auch: Werkverkehrsversicherung
