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Erhält ein Antragsteller die Verbraucherinformation erst mit der Police zugesandt, kann er innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung der vollständigen Unterlagen und der Belehrung über das Widerspruchsrecht dem Vertrag widersprechen, daraufhin muss er aufgehoben werden. Dies gilt für alle Versicherungssparten.
Ist die ordnungsgemäße Aushändigung oder die Belehrung unterblieben, gilt der Vertrag ein Jahr lang als schwebend unwirksam, das heißt, der Versicherungsnehmer kann bis zu einem Jahr nach Zahlung der Erstprämie dem Vertrag widersprechen.
siehe auch: Widerstandsklausel
