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Widerstandsklausel

Wenn die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer nach § 3 III 3 AHB für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sodass § 6 Abs. 3 VVG a.F. anwendbar ist.

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