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Zahlungsverzug Folgeprämie (Krankenversicherung)
Die Mahnung bei Folgeprämienverzug hat eine Frist von zwei Monaten und besondere Belehrungen über die Nachteile eines Verlustes der PKV sowie über eventuelle sozialrechtliche Zuschuss- oder Übernahmemöglichkeiten zu umfassen. Anschließend wird der Vertrag bis zur Nachzahlung ruhend gestellt, dennoch bleibt der Versicherer zur Übernahme von Behandlungskosten akuter Erkrankungen, von Schmerzzuständen sowie bei Schwanger- und Mutterschaft verpflichtet (§ 193 Abs. 6 VVG (ab 1.1.2009)).
siehe auch: Zahnärztliche Behandlung
