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Zahlungsverzug Folgeprämie

Die allgemeine Mahnfrist beträgt zwei Wochen, abweichend in der Krankenversicherung zwei Monate, dort verbunden mit besonderen Informationspflichten des Versicherers.

Der Versicherungsnehmer kann den nach Fristablauf gekündigten Vertrag auch dann noch innerhalb eines Monats durch Nachzahlung wieder in Kraft setzen, wenn in der Zwischenzeit ein Versicherungsfall eingetreten ist, zur Leistung verpflichtet wird der Versicherer dadurch aber nicht (§ 38 VVG).

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Zahlungsverzug Folgeprämie - Versicherungslexikon, Internetlexikon, Lexikon Versicherung (Druckansicht)