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Zuleitungsrohre

Außerhalb versicherter Gebäude sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen versichert, soweit sie zur Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (§ 7 Abs. 3 VGB 2000). Versichert sind sie nur auf dem Versicherungsgrundstück, können aber auch außerhalb - zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück - durch besondere Vereinbarung mitversichert werden.

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Zuleitungsrohre - Versicherungslexikon, Internetlexikon, Lexikon Versicherung (Druckansicht)