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Neues Umweltschadensgesetz:

Haftung bei gewerblicher, nicht aber bei privater Tätigkeit

Im Herbst 2007 soll das neue Umweltschadensgesetz in Deutschland in Kraft treten. Es sieht eine rückwirkende Haftung für Umweltschäden ab dem 30.04.2007 vor.

Das Umweltschadensgesetz regelt u.a. eine Gefahrenabwehr- und Sanierungspflicht für Schäden, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit an der Umwelt als Allgemeingut entstehen.

Dazu gehören Böden, Gewässer sowie geschützte Tier- und Pflanzenarten und natürliche Lebensräume.

Das Gesetz betrifft Betreiber von Anlagen und die breite Masse landwirtschaftlich oder gewerblich Tätiger wie zum Beispiel Unternehmen, die gefährliche und umweltschädliche Güter transportieren.

Im Gegensatz dazu ergibt sich für Kunden, die ausschließlich private Fahrten mit Ihrem Fahrzeug unternehmen, kein Anwendungsbereich.

Neu ist, dass der Verursacher für Sanierungskosten aufkommen muss, die von der zuständigen Behörde auferlegt werden und bisher vom Steuerzahler getragen wurden. Der sich daraus ergebende Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und somit vom Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Ein Schadenbeispiel:
Nach dem Unfall eines Lkw mit Tankaufbau gelangt umweltschädliches Kerosin in einen nahe gelegenen See. Das Kerosin zerstört die Nistplätze einer Reiherkolonie und vernichtet einige dort angesiedelte seltene und geschützte Pflanzen.

Wie bisher sind zivilrechtliche Ansprüche für Schäden am Gewässer und dem Boden durch die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt; nach dem neuen Umweltschadensgesetz wird der Halter des Tankfahrzeuges auch für die Wiederansiedlung der Reiher und die Renaturierung des Lebensraumes der Pflanzen in Anspruch genommen.


Quelle: Kravag

geschrieben am 16.08.2007 um 21:22 Uhr.


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