Aktuelles
Änderung der Versicherungs- pflicht von Hub- und Gabelstaplern
Die Grenze wurde von 6 km/h auf 20 km/h erhöht.
Die Grenze der für die Versicherungspflicht von Hub- und Gabelstaplern ausschlaggebenden Höchstgeschwindigkeit wurde von bisher 6 km/h auf 20 km/h erhöht.
Somit gibt es in diesem Bereich keine Unterscheidung mehr zwischen beschränkt öffentlichen und öffentlichen Verkehrsflächen.
Die Notwenigkeit der Zusatzhaftpflicht über die KFZ-Sparte entfällt. Das bedeutet in der Praxis, dass Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h (bis maximal 20 km/h) in der Betriebshaftpflicht mitversichert werden können.
Bei Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h kann man also stets davon ausgehen, dass Versicherungspflicht vorliegt und somit eine Absicherung ausschließlich im Rahmen der KFZ-Versicherung möglich ist.
geschrieben am 10.04.2008 um 15:37 Uhr.
