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Änderung der Versicherungs- pflicht von Hub- und Gabelstaplern

Die Grenze wurde von 6 km/h auf 20 km/h erhöht.

Änderung der Versicherungs- pflicht von Hub- und GabelstaplernDie Grenze der für die Versicherungspflicht von Hub- und Gabelstaplern ausschlaggebenden Höchstgeschwindigkeit wurde von bisher 6 km/h auf 20 km/h erhöht.

Somit gibt es in diesem Bereich keine Unterscheidung mehr zwischen beschränkt öffentlichen und öffentlichen Verkehrsflächen.


Die Notwenigkeit der Zusatzhaftpflicht über die KFZ-Sparte entfällt. Das bedeutet in der Praxis, dass Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h (bis maximal 20 km/h) in der Betriebshaftpflicht mitversichert werden können.


Bei Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h kann man also stets davon ausgehen, dass Versicherungspflicht vorliegt und somit eine Absicherung ausschließlich im Rahmen der KFZ-Versicherung möglich ist.

geschrieben am 10.04.2008 um 15:37 Uhr.


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